Informationen für die Ferienzeit

Beschäftigung Schüler und Studenten während der Ferien

Viele Schüler und Studenten nutzen die Ferien, um durch einen Ferienjob ihr Taschengeld aufzubessern und erste Erfahrungen im Berufsleben zu sammeln. Im Zusammenhang mit solch einer Beschäftigung ergeben sich sowohl für den Unternehmer als auch für die Schüler/Studenten zahlreiche Fragen hinsichtlich Steuer- und Sozialversicherungsrecht.

Das Arbeiten "auf Lohnsteuerkarte" bietet für Ferienjobber und Arbeitgeber gewöhnlich die meisten Vorteile. Der Arbeitgeber behält zwar bei Lohnabrechnung Lohnsteuer ein, in der Regel erstattet allerdings das Finanzamt die Steuer wieder. Ledige, deren Jahresbruttolohn 2006 nicht mehr als 10.783,- € betragen wird, bekommen die gezahlte Lohnsteuer in voller Höhe zurück. Voraussetzung ist, dass neben dem Arbeitslohn keine anderen steuerpflichtigen Einkünfte erzielt wurden.

Schüler und Studenten die nur während der Schul- oder Semesterferien arbeiten, profitieren von einer Regelung, die für alle Arbeitnehmer gilt: Kurzfristige, nicht berufsmäßig ausgeübte Beschäftigungen sind sozialversicherungsfrei, egal wie hoch der Verdienst ist. Voraussetzung ist, dass die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres nicht länger als 2 Monate (oder 50 Arbeitstage) ausgeübt wird. Mehrere Beschäftigungsverhältnisse sind dabei zusammenzurechnen. Bei dauerhafter Tätigkeit übernimmt der Arbeitgeber die Sozialabgaben, wenn es sich um einen Mini-Job handelt. Der Monatslohn darf dabei 400,- € nicht übersteigen.

Wird die 400,- €-Grenze bei einer regelmäßigen Tätigkeit neben dem Studium überschritten, müssen grundsätzlich auch Studenten - wie jeder Arbeitnehmer - Sozialversicherungsbeiträge zahlen (Arbeitnehmer und Arbeitgeber je zur Hälfte). Bis zu einem Verdienst von 800,- € werden ermäßigte Sozialbeiträge fällig.

Es gibt jedoch eine wichtige Ausnahme: Unbefristete Studentenjobs sind in der Kranken-, Pflege, Arbeitslosenversicherung versicherungsfrei, wenn Studenten ihre Zeit und Arbeitskraft überwiegend für das Studium einsetzen. Davon ist nach der Rechtsprechung auszugehen, wenn für die unbefristete Beschäftigung nicht mehr als 20 Stunden pro Woche aufgewendet werden. Während der Semesterferien ist sogar ein Fulltime-Job erlaubt. Diese Sonderregelung gilt aber nicht für die Rentenversicherung. Diese entfällt nur dann, wenn es sich um eine kurzfristige Beschäftigung handelt.

Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.

© Marita Jooss Steuerberater
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