Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen ab 2006
20% der Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsaufwendungen im Haushalt des Steuerpflichtigen können berücksichtigt werden, jedoch höchstens 600,- €.
Abzug erfolgt direkt von der Steuerlast.
Gilt nur für in der Rechnung ausgewiesenen Arbeitslohn.
Gilt für Mieter und Eigentümer selbst genutzter Wohnungen.
Auswirkungen:
Vergünstigung wirkt sich auf alle Steuerzahler fast unabhängig vom jeweiligen Steuersatz in voller Höhe aus.
Vergünstigung verpufft, wenn der Steuerpflichtige einen Verlust erwirtschaftet.
Voraussetzung für die Anerkennung:
Nachweis der Aufwendungen durch Rechnung und Zahlungsbeleg der Bank;
Rechnung muss Steuernummer enthalten;
Rechnung ist 2 Jahre vom Leistungsempfänger aufzubewahren.
Achtung: Herstellungskosten sind nicht abzugsfähig (Bsp. Markise)
Für so genannte Haushaltsnahe Dienstleistungen ist der Abzug von 600,- € von der Steuerlast zusätzlich möglich. Darunter fallen Arbeiten die gewöhnlich im Haushalt immer wieder anfallen und von Haushaltsmitgliedern erledigt werden könnten und keines Fachmannes bedürfen (bügeln, waschen, einfache Ausbesserungen).
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© Marita Jooss Steuerberater
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