Gesellschaftsrechtliche und steuerliche Gestaltung
Steuerliche Auswirkungen bei Kürzung, Verzicht, Abfindung oder Übertragung der Pensionszusage
Pensionszusage
Kürzung durch GmbH
Betriebliche Veranlassung, wenn die Kürzung durch die GmbH z.B. zur Abwendung der Insolvenz erfolgt (Tz. 2.4.1 des BMF-Schreibens vom 14.5.1999, BStBl I S. 512).
Bei der GmbH betrieblicher a.o. Ertrag. (Folge: Gewinnerhöhung und Verbrauch von Verlustvorträgen)
Beim Gesellschafter kein Zufluss nach § 19 EStG, keine nachträglichen AK auf die Beteiligung i.S.d. § 17 EStG.
Hinweis:
Tz 2 des BMF-Schreibens vom 14.5.1999 (a.a.O.) wurde durch das BMF-Schreiben vom 6.9.2005 (a.a.O.) aufgehoben.
Eine Kürzung zur Abwendung der Insolvenz wird aber z.B. von der Finanzverwaltung in Baden-Württemberg auch künftig als betrieblich angesehen (Folge: kein Zufluss beim Gesellschafter).
Verzicht durch Gesellschafter-GF
Gesellschaftsrechtliche Veranlassung. Anspruch ist auch in der Krise der GmbH werthaltig, wenn der Anspruch aus der Rückdeckungsversicherung an den Gesellschafter-Geschäftsführer verpfändet ist.
Bei der GmbH steuerfreie verdeckte Einlage und Zugang beim steuerlichen Einlagekonto.
Beim Gesellschafter Zufluss gem. § 19 EStG und nachträgliche AK der Beteiligung i.S.d. § 17 EStG. Vgl. H 40 (Verzicht auf Pensionsanwartschaftsrechte) KStH 2004.
Hinweis:
Ein Verzicht in der Krise wegen fehlender Finanzierbarkeit bis zum 19.10.2005 wird nicht als verdeckte Einlage angesehen (BMF-Schreiben vom 6.9.2005 a.a.O.).
Ein Verzicht seit 20.10.2005 zur Abwendung der Insolvenz ist z.B. nach Auffassung der Finanzverwaltung in Baden-Württemberg ebenfalls keine verdeckte Einlage. (Folge: kein Zufluss beim Gesellschafter.)
Abfindung an Gesellschafter-GF
Ablösung Pensionsverpflichtung durch Abfindung, z.B. bei Liquidation oder Veräußerung der Anteile ist betrieblich veranlasst.
Bei der GmbH ist die Abfindung = BA, die PR ist gewinnerhöhend aufzulösen.
Beim Gesellschafter ist im Falle der Werthaltigkeit nicht nur Abfindung (i.d.R. Abtretung der Rückdeckungsversicherung) nach § 19 i.V.m. § 34 Abs.1 EStG (Fünftelregelung) zu versteuern, sondern der ggf. höhere Barwert des Pensionsanspruchs (versicherungsmathematischer Anwartschaftsbarwert). In Höhe der Differenz Barwert des Pensionsanspruchs zur Abfindung liegt bei ihm ein Verzicht = verdeckte Einlage vor. Deshalb auch insoweit beim Gesellschafter §19 EStG und nachträgliche AK i.S.d. § 17 EStG.
Übertragung durch GmbH
Steuerfrei beim Gesellschafter-Geschäftsführer nur bei:
Übertragung der Pensionsverpflichtung auf Pensions-fonds: steuerfrei nach § 3 Nr. 66 EStG, wenn Antrag nach § 4 e Abs. 3 EStG gestellt wird. Leistungen des Pensionsfonds sind beim Gesellschafter nach § 22 Nr. 5 EStG voll steuerpflichtig.
Übertragung der Pensionszusage bei Liquidation der GmbH auf Pensionskasse oder ein Lebensversicherungsunternehmen (sog. Liquidations-Direktversicherung): steuerfrei nach § 3 Nr. 65 Satz 2 EStG. Spätere Leistungen durch LV-Unternehmen sind Arbeitslohn nach § 19 EStG.
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© Marita Jooss Steuerberater
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