Der gemeinnützige Verein

Überblick über die steuerliche Systematik

Voraussetzungen für die Steuervergünstigungen:

Ein Verein ist steuerbegünstigt soweit er satzungsmäßig ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgt.

Die Steuerbegünstigung in den Einzelsteuergesetzen erstreckt sich regelmäßig nicht auf den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb.


Gemeinnützigkeit

In den Vereinsbereichen Vermögensverwaltung sowie dem Wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb darf kein Verlust ausgewiesen werden. Die Gemeinnützigkeit wäre dadurch gefährdet.

Zuwendungen an Vereinsmitglieder sind nur bis zu 40,- € pro Anlass möglich (z.B. Geburtstag, persönliches Vereinsjubiläum), ohne die Gemeinnützigkeit zu gefährden.

Für besondere Vereinsanlässe, wie z.B. Weihnachtsfeier oder ein Zuschuss zum Vereinsausflug dürfen insgesamt einmalig 40,- € pro Jahr gewährt werden.

Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.

© Marita Jooss Steuerberater
Böhmenstraße 10, D-89547 Gerstetten, Fon 07323 / 96 06-0, Fax 07323 / 96 06-60
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Der gemeinnützige Verein besteht aus 4 Bereichen:

Ideeller Bereich § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG

= Einnahmen die sich nicht auf eine gesonderte Gegenleistung des Vereins beziehen,

dies sind z.B.:

- Mitgliedsbeiträge
- Spenden (Geld- und Sachspenden)
- Aufnahmegebühren
- Umlagen
- Zuschüsse (öffentliche, Toto, Lotto)
- Schenkungen
- Erbschaften
- Vermächtnisse

Steuerfreier Bereich



Vermögensverwaltung § 14 letzter Satz AO, §§ 19-21 EStG

= Einnahmen des Vereines aus der Verwaltung seines Vermögens ohne selbst werbend tätig zu werden,

dies sind z.B.:

- Zinsen und Erträge aus Kapitalanlagen und Wertpapieren

Einnahmen aus:
- Vermietung und Verpachtung von Grundbesitz oder eines steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes
- Verpachtung von Werberechten (Werbung auf Trikots und Sportgeräten ist jedoch stets wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb)
- Veräußerung von Grundbesitz undanderen Vermögensgegenständen, soweit diese nicht in einem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gehalten wurden.

keine Körperschaftsteuer
keine Gewerbesteuer
ermäßigter Umsatzsteuersatz (derzeit 7%)



Zweckbetriebe § 14 AO, § 65 i.V.m. §§ 67 a, 68 AO

= Veranstaltungen zur Verwirklichung dersatzungsmässigen Zwecke,

dies sind z.B.:

- Sportliche Veranstaltungen, wenn die Einnahmen nicht mehr als 30.678,-€ (einschließlich Umsatzsteuer) im Jahr betragen,
oder wenn
- bei Überschreiten dieser Grenze und Option zu § 67a Abs. 3 AO an der jeweiligen sportlichen Veranstaltung kein "bezahlter Sportler" teilnimmt.
- Kulturelle Veranstaltungen
- Jährlich höchstens zwei genehmigte Lotterien oder Ausspielungen zu steuerbegünstigten Zwecken
- Stundenweise Vermietung von Sportanlagen und Sportgeräten an Vereinsmitglieder oder steuerbegünstigte Körperschaften
- Herausgabe von Druckerzeugnissen (Vereinszeitung, Festschrift etc.) ohne Anzeigenanteil
- Verkauf von Vereinsabzeichen an Mitglieder
- Pflege des traditionellen Brauchtums einschl. des Karnevals/ Fastnacht/Fasching.

keine Körperschaftsteuer
keine Gewerbesteuer
ermäßigter Umsatzsteuersatz (derzeit 7%)



Möglichkeiten um ein Überschreiten der Besteuerungsgrenze zu vermeiden:

Schaffung einer zweiten Besteuerungsgrenze durch: 
- Verpachtung der Vereinsgaststätte statt Selbstbewirtschaftung
- Gründung eines gemeinnützigen Fördervereins
- Verpachtung der Werberechte (mit Ausnahme Trikotwerbung)
- Auslagerung einer Festveranstaltung auf eine Festgemeinschaft

Zahlung von Aushilfslöhnen an Vereinsmitglieder im steuerpflichtigen Wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (z.B. selbstbewirtschaftete Vereinsgaststätte oder bei Vereinsfesten).


Umsatzsteuer

Ein Verein hat in der Regel einen nichtunternehmerischen (nicht steuerbar) und einen unternehmerischen (umsatzsteuerbar) Bereich. Die Abgrenzung der beiden Bereiche ist für die Umsatzsteuerpflicht und den Vorsteuerabzug wichtig. Der Verein ist insoweit Unternehmer, als er nachhaltig im Leistungsaustausch tätig ist. Leistungsaustausch ist gegeben, wenn eine Lieferung oder eine sonstige Leistung gegen Entgelt erbracht wird.

Gemeinnützige Vereine, die also nur Mitgliedsbeiträge, Spenden oder Zuschüsse z.B. von der Gemeinde oder vom Landessportbund erhalten, sind von der Umsatzsteuer nicht betroffen.
Ist der Verein aber darüber hinaus unternehmerisch tätig, dann ist er umsatzsteuerlich anderen Unternehmen grundsätzlich gleichgestellt.

Der Umsatzsteuer unterliegen grundsätzlich nur die steuerbaren Umsätze des Vereins, die innerhalb der Vermögensverwaltung, in einem Zweckbetrieb oder steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb anfallen, wenn sie nicht nach besonderen Vorschriften des UStG von der Umsatzsteuer befreit sind (steuerfreie Umsätze gem. § 4 UStG). Ob dies dann der Fall ist und welcher Steuersatz zur Anwendung kommt, muss dann im einzelnen geprüft werden.


Pauschalierung der Vorsteuer nach Durchschnittssatz (§ 23a UStG)

Vereine, deren steuerpflichtiger Umsatz (=Bruttoeinnahme abzüglich Umsatzsteuer, also der Netto-Umsatz) im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 30.678,- € betragen hat, können auf den Einzelnachweis der abzugsfähigen Vorsteuern verzichten und statt dessen die Vorsteuern mit einem Durchschnittssatz pauschal ansetzen.
Der Durchschnittssatz beträgt 7 v.H. des steuerpflichtigen Umsatzes. Der Verein muss dann dem Finanzamt spätestens bis zum zehnten Tag nach Ablauf des ersten Voranmeldungszeitraumes eines Kalenderjahres erklären, dass er den Durchschnittssatz in Anspruch nehmen will. An diese Erklärung ist der Verein für mindestens fünf Kalenderjahre gebunden. Diese Regelung kann vorteilhaft sein, wenn abgeschätzt werden kann, dass im Bindungszeitraum (5 Jahre) keine über der Pauschalierung liegenden Vorsteuerbeträge entstehen werden.


Besteuerung von Vereinen mit niedrigem Gesamtumsatz (Kleinunternehmer § 19 UStG

Die nach den allgemeinen Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes geschuldete Umsatzsteuer wird nicht erhoben, wenn der Brutto-Gesamtumsatz (steuerpflichtige Brutto-Einnahmen einschließlich der darin enthaltenen Steuer, gekürzt um die Umsätze von Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens) im vorangegangenen Kalenderjahr 17.500,- € nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr 50.000,- € voraussichtlich nicht übersteigen wird.
Hierauf kann der Verein jedoch verzichten, wenn dies für ihn günstiger ist.

Ergibt sich keine Umsatzsteuerpflicht, ist zu beachten, dass der Verein:
a) damit keinen Vorsteueranspruch hat
b) einem anderen Unternehmer keine Umsatzsteuer gesondert in Rechnung stellen darf (macht der Verein es trotzdem, muss er diese zu Unrecht in Rechnung gestellte Steuer gemäß § 14c Abs. 2 UStG abführen). Der Vorsteueranspruch für den Rechnungsempfänger entfällt, auch wenn der Rechnungsempfänger ein Unternehmer ist.

Beispiel: Kleinunternehmerbesteuerung bis 17.500,- € Umsatz
Ergebnis:
Keine Steuerpflicht (Vorjahr nicht über 17.500,- €)
Steuerpflicht (Vorjahr über 17.500,- €)

Verzicht für Kleinunternehmer auf die Steuerbefreiung nach § 19 UStG (Option zur Regelbesteuerung)

Der Verein kann dem Finanzamt bis zur Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung erklären, dass er auf die dargestellte Steuerbefreiung für Kleinunternehmer verzichtet (Option), um damit das Recht zum Vorsteuerabzug und zum gesonderten Ausweis der Umsatzsteuer zu erhalten.
Danach ist er jedoch für mindestens fünf Jahre an die Regelbesteuerung gebunden, auch wenn der Jahresumsatz unter 17.500,- € liegt.
Eine Option zur Regelbesteuerung kann durchaus zweckmäßig sein und dem Verein finanzielle Vorteile bringen (Vorsteuerabzug z.B. bei größeren Anschaffungen oder Herstellungskosten für Gebäude). 




Lohnsteuer

Für den Verein können Personen steuerlich sowohl selbstständig als auch nichtselbstständig tätig werden. Für die Annahme einer nichtselbstständigen Tätigkeit und damit für die Begründung der Lohnsteuerpflicht kommt es darauf an, ob ein Dienstverhältnis zwischen dem Verein und der für ihn tätigen Personen vorliegt.


Dienstverhältnis - Arbeitnehmereigenschaft

Ein Dienstverhältnis ist gegeben, wenn der Verpflichtete so in die Organisationsstruktur des Vereins eingegliedert ist, dass er dessen Weisungen, insbesondere hinsichtlich Art, Ort und Zeit der Dienstleistung zu folgen verpflichtet ist.

Ob dies der Fall ist, hängt von den Vereinbarungen zwischen Verein und dem Beschäftigten sowie der tatsächlichen Durchführung der Vereinbarungen ab. Die Frage, ob ein Dienstverhältnis vorliegt - also der Beschäftigte Arbeitnehmer ist -, ist nach dem Gesamtbild der Verhältnisse zu beurteilen. Dabei sind auch die mündlichen Vereinbarungen sowie das tatsächliche Verhalten der Beteiligten zu beachten.

Besonders hinzuweisen ist darauf, dass die Arbeitnehmereigenschaft in der Sozialversicherung teilweise anders beurteilt wird als für die Lohnsteuer.


Übungsleiter

Gegen Entgelt tätige Übungsleiter schulden im Allgemeinen dem Verein ihre Arbeitskraft und sind so eingegliedert, dass sie den Weisungen des Vereins zu folgen verpflichtet sind.

Sie sind deshalb häufig Arbeitnehmer des Vereins.

Hat die Übungsleitertätigkeit jedoch nur geringen Umfang, so kann das ein Anhaltspunkt dafür sein, dass keine feste Eingliederung in den Übungsbetrieb des Vereins vorliegt. Ein geringer Umfang kann stets angenommen werden, wenn der nebenberuflich tätige Übungsleiter bei einem Verein nicht mehr als sechs Stunden wöchentlich tätig ist (R 68 Sätze 3 und 4 LStR 2005).
In diesem Fall ist der Übungsleiter steuerlich als Selbstständiger anzusehen und muss die Vergütungen in seiner Einkommensteuererklärung angeben.

Für nebenberufliche Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher oder für eine vergleichbare nebenberufliche Tätigkeit (z.B. Betreuer, Jugendleiter) im Dienst eines gemeinnützigen Vereins kann in jedem Fall ein steuerlicher Freibetrag (sog. Übungsleiterpauschale) bis zu Höhe von insgesamt 1.848,- € im Jahr (mtl. 154,- €) steuerfrei gezahlt werden (§ 3 Nr. 26 EStG). Die steuerfrei gezahlten Beträge unterliegen auch nicht der Sozialversicherungspflicht (§ 14 Abs. 1 Satz 3 SGB IV). Steuer - wie Sozialversicherungsfreiheit der Übungsleiterpauschale gelten sowohl für eine Nichtselbstständige als auch für eine Selbstständige Tätigkeit.

Als nebenberuflich im Sinne von § 3 Nr. 26 EStG wird eine Tätigkeit dann angesehen, wenn der tatsächliche Zeitaufwand nicht mehr als eine Drittel der Arbeitszeit einer entsprechenden Vollerwerbstätigkeit beträgt (R 17 Abs. 2 LStR 2005). Ein Hauptberuf muss nicht vorliegen, auch Rentner, Hausfrauen oder Studenten können nebenberuflich tätig sein.


Andere Arbeitnehmer des Vereins

Als andere Arbeitnehmer eines Vereins kommen insbesondere in Betracht:

a) Festangestellte Personen (z.B. Geschäftsführer, Platzwarte, Hausmeister),
b) Bedienungspersonal in Vereinsheimen und bei Vereinsfestlichkeiten,
c) Übungsleiter, sofern ein Arbeitsverhältnis besteht.


Keine Arbeitnehmer

Keine Arbeitnehmer sind dagegen:

a) Vereinsmitglieder, die nur gelegentlich bei besonderen Anlässen tätig werden und nur Auslagenersatz oder Verzehrgeld erhalten.
b) Nebenberufliche Übungsleiter, wenn sie für den Verein durchschnittlich nicht mehr als sechs Stunden in der Woche tätig sind
c) Für den Verein ehrenamtlich tätige Mitglieder (z.B. Vorstandsmitglieder), die nur eine ihre Ausgaben (z.B. Fahrtkosten, Telefon, Porto, etc.) deckende Aufwandsentschädigung erhalten.


Pflichten des Vereins als Arbeitgeber, Aufzeichnungspflichten

Sind Sportler oder andere Beschäftigte des Vereins dessen Arbeitnehmer, unterliegen die ihnen gezahlten Vergütungen der Lohnsteuer, soweit es sich nicht um steuerfreie Zahlungen handelt.

Der Verein ist in diesen Fällen als Arbeitgeber anzusehen; er hat damit dessen lohnsteuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Pflichten zu erfüllen.

Insbesondere muss er:

a) ein Lohnkonto führen, in dem alle lohnsteuerpflichtigen Zahlungsvorgänge aufgezeichnet werden,
b) vom Arbeitnehmer die Vorlage einer Lohnsteuerkarte verlangen,
c) bei jeder Lohnzahlung die Lohnsteuer und den Solidaritätszuschlag sowie ggf. die Kirchensteuer einbehalten,
d) die einbehaltenen Abzugsbeträge je nach Höhe der Lohnsteuer monatlich, vierteljährlich oder jährlich dem Finanzamt auf amtlichem Vordruck anmelden und abführen
e) die einbehaltenen Abzugsbeträge der Sozialversicherung bei den Sozialversicherungsträgern monatlich anmelden und abführen.


Erbschaftsteuer / Schenkungsteuer

Zuwendungen an gemeinnützige Körperschaften (nicht an deren steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb) unterliegen ohne Rücksicht auf ihre Höhe nicht der Erbschaftsteuer / Schenkungsteuer (§ 13 Abs. 1 Nr. 16b ErbStG). Eine Besteuerung könnte nur in Betracht kommen, wenn der Verein innerhalb von 10 Jahren nach der Zuwendung seinen steuerbegünstigten Status verliert und / oder sein Vermögen nicht für steuerbegünstigte Zwecke verwenden würde.

Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.

© Marita Jooss Steuerberater
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